1989 hatte das höchste Gericht unseres Landes in Zivil- und Strafrechtsangelegenheiten die Sache noch ganz anders gesehen. Prostitution sei sittenwidrig, weil Prostituierte, Bordellbetreiber etc. häufig den Leichtsinn, die Unerfahrenheit, die Triebhaftigkeit oder die Trunkenheit der Freier ausnutzen. Ausserdem stelle die Prostitution eine Gefahr für die Ehe und Familie dar, sagten die Höchstrichter damals. Warum und wieso sagten sie nicht. Was aus ihrem Befund folgt, jedoch schon: prellten Freier Prostituierte um ihren Lohn, so leistete der Staat den SexarbeiterInnen keine Hilfe. Sie durften das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen nicht einklagen. Darüber gefreut hat sich vor allem eine Gruppe: die ZuhälterInnen.
Das blieb lange Zeit so, fast ein Viertel Jahrhundert. Bis der Oberste Gerichtshof letzten April dieser Sittenjustiz ein Ende bereitet hat (OGH 18.04.2012, 3 Ob 45/12g). Nicht alles, was (von Teilen der Gesellschaft) als potentielle Gefahr für familienrechtliche Institutionen oder als unmoralisch empfunden wird, sei deshalb schon sittenwidrig und damit nichtig (also ungültig).
Prostitution ist in Österreich nicht nur nicht verboten sondern die Bundesländer regeln sogar in ihren Landesgesetzen detailliert die Ausübung der Prostitution und den Betrieb von Bordellen. Von einer generellen Sittenwidrigkeit der Prostitution oder von Bordellbetrieben könne daher keine Rede sein, so die Höchstrichterinnen des 21. Jahrhunderts.
Und wenn leichtsinnige, unerfahrene, triebhafte oder betrunkene Freier ausgenützt werden, dann könne eben diese Ausnutzung sittenwidrig sein, nicht aber generell die Prostitution als solche.
Geld, nicht aber Sex, einklagbar
SexarbeiterInnen können also ab sofort die Entgelte für ihre erbrachten Dienstleistungen bei Gericht einklagen und die Hilfe des Staates (einschließlich der GerichtsvollzieherInnen) in Anspruch nehmen, wie alle anderen UnternehmerInnen auch. Wegen des Menschenrechts auf sexuelle Selbstbestimmung können freilich klarerweise KundInnen umgekehrt die SexarbeiterInnen nicht auf Erbringung einer versprochenen Sexdienstleistung klagen. Wird die Leisutng aber erbracht, so stehen zur Durchsetzung des Entgelts nun die Gerichte und die GerichtsvollzieherInnen zur Verfügung. ZuhälterInnen bedarf es dafür nicht mehr.
Der Oberste Gerichtshof hat ein weiteres Kapitel der Moraljustiz geschlossen. Und das ist gut so.
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Dr. Helmut Graupner ist Rechtsanwalt in Wien, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), Co-Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS) sowie Vice-President for Europe der International Lesbian and Gay Law Association (ILGLaw) und Co-Coordinator der European Commission on Sexual Orientation Law (ECSOL).
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